ArbeitsrechtSo gestalten Sie wirksame Zielvereinbarungen in der Physiopraxis
| Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern können in Physiopraxen ein effektives Führungsinstrument sein – vorausgesetzt, sie werden inhaltlich richtig ausgestaltet. Andernfalls können sie schnell zu rechtlichen Problemen führen. In diesem Beitrag erfahren Arbeitgeber, welche Aspekte sie bei Zielvereinbarungen beachten müssen, welche Fehler sie vermeiden sollten und wie sie Zielvereinbarungen wirksam gestalten können. |

Inhaltsverzeichnis
- Was ist eine Zielvereinbarung?
- Voraussetzungen einer rechtswirksamen Zielvereinbarung
- Achtung, Haftungsrisiko!
- In vier Schritten zur Zielvereinbarung in der Physiopraxis
- Das gekündigte Arbeitsverhältnis und die Zielvereinbarung
- Ziel verfehlt – und nun?
- Arbeitgeber nimmt die Zielvorgabe zu spät vor
- So lassen sich Fehler in Zielvereinbarungen vermeiden
- Die Rolle des Betriebsrats
- Die richtige Formulierung ist entscheidend
Was ist eine Zielvereinbarung?
Bei Zielvereinbarungen handelt es sich um Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in denen konkrete Leistungsziele für einen festgelegten Zeitraum vereinbart werden. Sie werden Bestandteil des Arbeitsvertrags und können Prämienansprüche auslösen. Im Gegensatz zu den sogenannten Zielvorgaben, bei denen der Arbeitgeber einseitige Anweisungen kraft Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) erteilt, treffen hier beide Parteien gemeinsam eine Entscheidung. Zielvorgaben sind somit keine vertraglichen Vereinbarungen, sondern lediglich Leistungsanreize. Aber: Ist auch eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe möglich?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 03.07.2024, Az. 10 AZR 171/23, Abruf-Nr. 243967) entschied in einem Fall, in dem die Vertragsparteien eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe vereinbart hatten. Danach sollten die Ziele jährlich zwischen den Parteien festgelegt werden. Zudem war vereinbart, dass für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf die Kriterien einigen, diese vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgegeben werden. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Kombination unwirksam ist. Die Klausel benachteilige den Mitarbeiter unangemessen, da der Arbeitgeber den Abschluss einer Zielvereinbarung verhindern könne, um einseitig Ziele vorzugeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Ziele dann billigem Ermessen entsprechen müssten und gerichtlich überprüfbar seien.
Voraussetzungen einer rechtswirksamen Zielvereinbarung
Damit eine Zielvereinbarung rechtswirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Zielvereinbarung muss:
- Freiwillig und einvernehmlich geschlossen werden (Vertragsfreiheit)Freiwilligkeit, Transparenz und Verständlichkeit
- Klar und verständlich formuliert sein (sonst droht der Verstoß gegen § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB])
- Messbare und konkrete Ziele enthalten (Grundsatz der Bestimmtheit)
- Eine genaue zeitliche Festlegung für die Zielerreichung benennen
- Eine transparente Regelung zu der Zielerreichung und der davon abhängigen Prämienzahlung enthalten
Fehlt nur eines dieser Elemente, kann die Vereinbarung unwirksam sein oder bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Auslegung zulasten des Arbeitgebers vorgenommen werden.
Achtung, Haftungsrisiko!
Ein häufiger Fehler besteht darin, Ziele zu unbestimmt oder unrealistisch zu formulieren. Dies verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) und kann zur Unwirksamkeit der Regelung führen. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
Beispiel |
Fehlende Zielvereinbarung kann zu Haftung führen In seinem Urteil vom 12.12.2007 (Az. 10 AZR 97/07, Abruf-Nr. 081665) entschied das BAG, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn keine Zielvereinbarung getroffen wurde, und der Arbeitnehmer im Zweifel einen Schadenersatzanspruch auf die entgangene Zielerreichungsprämie i. H. v. 100 Prozent hat – und das auch ohne Zielerreichung! Damit haftet der Physiotherapeut als Arbeitgeber u. U. für Prämien, die nie vertraglich konkretisiert wurden. |
In vier Schritten zur Zielvereinbarung in der Physiopraxis
Um rechtssichere Zielvereinbarungen in der Physiopraxis einzuführen, ist ein Vier-Schritte-Plan empfehlenswert.
Schritt 1: Zielsetzung klären
Zunächst sollte sich der Praxisinhaber überlegen, weshalb er Zielvereinbarungen in der Praxis einsetzen möchte – z. B. zur Steigerung der Beratungsqualität oder des Selbstzahlerumsatzes oder zur Mitarbeiterentwicklung.
Schritt 2: Auswahl geeigneter Zielbereiche
Geeignete Zielbereiche sind z. B.:
- Umsatz bestimmter Produktgruppen (z. B. Kurse, Personal Training)
- Anzahl physiotherapeutischer Beratungen
- Teilnahme an Fortbildungen
- Behandlungs-/Trainingsqualität oder Patienten-/Kundenbewertungen
Beachten Sie | Die Ziele müssen beeinflussbar, messbar und überprüfbar sein.
Schritt 3: Gemeinsam Ziele festlegen
Die frühzeitige Einbindung der Praxismitarbeiter in die Zielfindung vermeidet Konflikte. Das BAG (Urteil vom 03.07.2024, Az. 10 AZR 171/23) formuliert es wie folgt: „Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil gemäß einer Zielvereinbarung, verpflichtet dies den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu führen und ihm realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode anzubieten. Das sind Ziele, die der Arbeitnehmer nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können. […] Der Arbeitgeber erfüllt diese Vertragspflicht regelmäßig nur dann, wenn er es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen und bereit ist, diese auszuhandeln.“
Schritt 4: Schriftliche Vereinbarung
Alle Ziele und Rahmenbedingungen müssen schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert sein.
Das gekündigte Arbeitsverhältnis und die Zielvereinbarung
Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Zielperiode beendet wird, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Auszahlung anteiliger Prämien. Eine Rückzahlungspflicht bei späterer Kündigung muss klar und verhältnismäßig sein, sonst ist sie unwirksam. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 27.02.2024, Az. 8 Sa 196/23, Abruf-Nr. 245660) entschied, dass eine Rückzahlungspflicht von Sonderzahlungen nach Eigenkündigung unwirksam ist, wenn die Sonderzahlung auch Vergütungscharakter für bereits erbrachte Arbeitsleistung hatte. Hiergegen ist der Arbeitgeber jüngst vor dem BAG erfolglos vorgegangen (Urteil vom 02.07.2025, Az. 10 AZR 162/24).
Wenn Arbeitnehmer vor Jahresende aus einem Unternehmen ausscheiden, führt dies immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Oft existieren Stichtagsregelungen, nach denen Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine Sonderzahlung haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Jahres besteht. Mitarbeiter, die vor Jahresende aus dem Betrieb ausscheiden, haben jedoch Anspruch auf eine anteilige Bonuszahlung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 22.10.2021, Az. 9 Sa 19/21, Abruf-Nr. 228050). Eine Stichtagsklausel, die die Zahlung vom Verbleib bis zum Jahresende abhängig macht, erklärte das Gericht für unwirksam.
Ziel verfehlt – und nun?
Für Zielvereinbarungen gilt § 315 BGB. Das bedeutet, dass die Leistungsbestimmung des Arbeitgebers nach „billigem Ermessen“ erfolgen muss. Wird ein Ziel unverschuldet verfehlt (z. B. durch Krankheit des Mitarbeiters oder Lieferengpässe), ist dies bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Praxistipp | Es ist hilfreich, wenn Zwischenstände und relevante Einflussfaktoren dokumentiert werden, z. B. auch im Rahmen von Mitarbeitergesprächen. Zielvereinbarungen müssen zudem den Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit genügen (§ 307 BGB). Der Arbeitgeber darf die Auszahlung also nicht völlig in sein Ermessen stellen. Formulierungen wie z. B. „kann eine Prämie gezahlt werden” sind rechtsunwirksam.
Arbeitgeber nimmt die Zielvorgabe zu spät vor
Ein aktuelles Urteil des BAG vom 19.02.2025 (Az. 10 AZR 57/24, Abruf-Nr. 246678) befasst sich mit der häufig anzutreffenden Situation einer verspäteten Zielvorgabe. In diesem Fall hatte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter trotz entsprechender Verpflichtung keine individuellen Ziele vorgegeben und die Unternehmensziele erst nach Ablauf von 3/4 der Zielperiode mitgeteilt. Nach Ansicht des BAG war die Arbeitgeberin hier zum Schadenersatz verpflichtet. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.
Ein Mitverschulden verneinte das BAG, da bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe kein Verschulden des Mitarbeitenden vorliege. Die Initiativlast für die Vorgabe von Zielen treffe die Arbeitgeberin. Dem Arbeitnehmer stehe infolge der verspäteten Zielvorgabe ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 16.035,93 Euro (brutto) gegen die Arbeitgeberin zu.
So lassen sich Fehler in Zielvereinbarungen vermeiden
Neun häufige Fehler in Zielvereinbarungen | ||
Fehler | Praxistipp | |
| Ziele wie „bessere Kundenberatung“ oder „mehr Einsatz zeigen“ sind nicht überprüfbar | Ziele SMART (spezifisch, messbar, erreichbar, relevant, terminiert) formulieren Beispiel: „Steigerung der Abschlüsse bei Selbstzahlerkursen um zehn Prozent bis zum 31.12.“ |
| Mündlich besprochene Ziele können im Streitfall nicht bewiesen werden | Zielvereinbarungen immer schriftlich festhalten und von beiden Seiten unterzeichnen lassen, idealerweise als Zusatz zum Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Dokument |
| Ziele werden „von oben herab“ diktiert (sie können vorgegeben werden, sind aber keine „Zielvereinbarung“) | Ziele gemeinsam mit den Mitarbeitern erarbeiten – das erhöht die Verbindlichkeit und auch die Akzeptanz |
| Ziele dürfen keine arbeitsrechtlichen Grenzen verletzen, z. B. durch übermäßigen Leistungsdruck | Darauf achten, dass Ziele gesetzes- und tarifkonform sind (z. B. keine Ziele setzen, die zu Überstunden des Mitarbeiters führen oder in die Freizeitgestaltung eingreifen) |
| Ohne Kontrolle verliert die Zielvereinbarung ihren Zweck | Konkrete Überprüfungstermine vereinbaren, z. B. halbjährlich; Zielerreichung klar dokumentieren |
| Ohne Regelung drohen arbeitsrechtliche Konflikte | Klären, ob und wie Konsequenzen folgen (z. B. bei variabler Vergütung) |
| Die vereinbarten Ziele sind realitätsfern oder nicht zumutbar | Sicherstellen, dass die Ziele im Einklang mit der Stellenbeschreibung, den Qualifikationen und den Arbeitsbedingungen stehen |
| Änderungen (z. B. durch neue Software, Pandemie, Personalengpässe) machen das Ziel unerreichbar | Anpassungsklausel vereinbaren, die bei veränderten Rahmenbedingungen eine Nachjustierung erlaubt |
| Eine Zielvereinbarung darf nicht automatisch als Leistungsbewertung gelten | Zielvereinbarungen und Mitarbeiterbeurteilungen trennen |
Die Rolle des Betriebsrats
Physiopraxen haben i. d. R. keinen Betriebsrat. In Krankenhäusern und anderen Betrieben mit Betriebsrat gilt § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze, also auch bei Zielvereinbarungssystemen mit leistungsbezogener Vergütung, mitzubestimmen.
Beispiel |
Wird ein neues Prämiensystem eingeführt, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, kann dieser die Einführung gerichtlich unterbinden, solange er nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist, zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde (BAG, Urteil vom 23.10.2018, Az. 1 ABR 10/17). |
Die richtige Formulierung ist entscheidend
Zunächst sollten die bestehenden Zielvereinbarungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Schriftform, Messbarkeit und Rechtskonformität überprüft werden. In den Zielvereinbarungen sind pauschale oder unbestimmte Formulierungen zu vermeiden, da diese meist unwirksam sind. Praxisinhaber bzw. deren Führungskräfte (fachliche Leitung, Praxismanagement) sollten zudem geschult werden, um Zielvereinbarungen im Gespräch professionell zu verhandeln.
Wichtig | Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach und verweigert der Mitarbeiter den Abschluss der Zielvereinbarung, trifft den Arbeitgeber kein Verschulden.
Die folgende Musterformulierung (online unter iww.de/pp, Abruf-Nr. 50531535) dient als erste Grundlage und sollte individuell angepasst werden.
Musterformulierung / Zielvereinbarung in der Physiopraxis |
Zielvereinbarung zwischen Praxis P und Frau Mustermann, Physiotherapeutin Zielzeitraum: 01.07.2026 bis 31.12.2026 Ziel: Steigerung der Abschlüsse von Selbstzahlerleistungen um 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum Messgrundlage: Praxissoftware XXX – Monatsvergleich Zielerreichung: Zielerreichung zu 100 Prozent, wenn der Umsatz im Dezember 2026 kumuliert 15 Prozent über dem Vergleichszeitraum liegt Prämie: Bei vollständiger Zielerreichung wird eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro brutto fällig, die mit dem Gehalt im Januar 2027 zu zahlen ist. Teilerreichung: Bei 50 bis 99 Prozent Zielerreichung erfolgt eine anteilige Auszahlung der Prämie entsprechend der Zielerreichung. Bei einem Zielerreichungsgrad von über 100 Prozent erfolgt eine entsprechend anteilig erhöhte Prämienzahlung. Bei einem Zielerreichungsgrad von unter 50 Prozent entfällt der Anspruch auf Prämienzahlung vollständig. Regelmäßige Überprüfung: Die Überprüfung erfolgt in den monatlichen Meetings. Ich habe die Zielvereinbarung gelesen und akzeptiere diese. Ort, Datum, Unterschrift |
AUSGABE: PP 10/2025, S. 16 · ID: 50531534
