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SelbstanzeigeGibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige bei laufenden Straf- oder Bußgeldverfahren?
| Die Abgabe einer Selbstanzeige verfolgt i. d. R. das Ziel, wegen der darin aufbereiteten Steuerstraftaten nicht nach § 370 AO bestraft zu werden. Straffreiheit tritt jedoch u. a. nicht ein, wenn dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Dieser Sperrgrund muss daher bereits im Rahmen der Vorbereitung der Selbstanzeige beachtet werden. |
»Frage der Steuerberaterin: Wir bereiten seit Wochen für einen Mandanten M eine strafbefreiende Selbstanzeige bezogen auf nicht erklärte Kapitaleinkünfte in den Jahren 2018 bis 2020 vor und wollten diese in Kürze einreichen. Nun wurde dem M schriftlich mitgeteilt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde, da er die Einkommensteuer (ESt) 2019 verkürzt haben soll. Kann die Selbstanzeige noch mit strafbefreiender Wirkung eingereicht werden?
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AUSGABE: PStR 1/2024, S. 23 · ID: 49792576