Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

KontroversWie genau sind die Ermittlungen hinsichtlich des Vorsatzes zu prüfen?

Abo-Inhalt01.01.2024136 Min. LesedauerVon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttelvon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

| In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Im Steuerstrafrecht ist neben dem objektiven Tatbestand vor allem auch der subjektive Tatbestand zu beachten. Nicht jedes objektive Fehlverhalten wird vorsätzlich begangen. In der Praxis wird jedoch der Vorsatz allzu schnell unterstellt. Was sollte in solchen Situationen beachtet und wie sollte hiergegen verteidigt werden? |

RD a.D. Dr. Henning Wenzel: Die Steuerhinterziehung baut als Blanketttatbestand auf dem formellen und materiellen Steuerrecht auf und wird durch diese Gesetze konkretisiert. Der Vorsatz als Teil des subjektiven Tatbestandes muss auch diese rechtlichen Bedingungen bzw. Grundlagen des Steuerrechts hinreichend erfassen. Allerdings reicht der „dolus eventualis“, nach dem der Steuerhinterzieher die objektiven Tatmerkmale für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

AUSGABE: PStR 1/2024, S. 20 · ID: 49773671

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte