UnzuverlässigkeitGewerbeuntersagung im Friseurhandwerk, da verurteilt wegen Steuerhinterziehung
Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Steuerhinterziehung kann trotz zwischenzeitlicher Rückführung der Steuer- und Sozialabgabenschulden vorliegen. Das hat das VG Köln entschieden.
Sachverhalt
Die Antragstellerin (A) ist wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen in den Jahren 2018 bis 2020 im Strafbefehlswege zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen verurteilt worden. Sie hat durch die Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 2016 bis 2018 und der Gewerbesteuererklärung 2018 das FA über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern i. H. v. mehr als 36.000 EUR verkürzt. Gestritten wird nun um eine behördlich ausgesprochene Gewerbeuntersagung.
Entscheidungsgründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist unbegründet (VG Köln 4.8.25, 1 L 1890/25, Abruf-Nr. 251592).
Merke — Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist.
Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt.
Ein solches überwiegendes Interesse ist anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.
Relevanz für die Praxis
Die zuständige Behörde muss einzelfallbezogen darlegen, dass die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung im öffentlichen Interesse liegt. Hierzu muss zwischen dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schädigungen und dem Interesse des Betroffenen an einer Fortführung seines Gewerbes abgewogen werden.
Merke — Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Unzuverlässig i. S. d. § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG 15.4.15, 8 C 6.14).
Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen – worauf das VG hinweist – bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung.
Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit würden ebenfalls grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen (vgl. BVerwG 15.4.15, 8 C 6.14). Auch die Nichtbefolgung der Steuererklärungspflicht stelle eine von den Steuerschulden selbst zu trennende Pflichtverletzung dar (vgl. BayVGH 8.5.20, 22 ZB 20.127).
Merke — Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Prüfung einer Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
Umstände, die in den Zeitraum danach fallen und die die Gründe, die die Unzuverlässigkeit begründen, entfallen lassen, sind hingegen dem lediglich auf Antrag durchzuführenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO zuzuordnen (vgl. OVG NRW 24.8.23, 4 A 714/22).
Bei der Prognose, ob die A ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß führen wird, hat das VG vorliegend auch in den Blick genommen, dass es A gelungen ist, die bei Anhörung zur Gewerbeuntersagung noch bestehenden Steuerrückstände i. H. v. mehr als 7.000 EUR sowie offene Rückstände an Arbeitgeberanteilen von Sozialversicherungsbeiträgen i. H. v. mehr als 1.500 EUR jedenfalls bis zur Zustellung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung auszugleichen. Dies sei allerdings erst auf den Druck des laufenden Verwaltungsverfahrens hin geschehen. Insoweit sei in Rechnung zu stellen, dass ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten des Gewerbetreibenden während eines laufenden Verwaltungs- bzw. Verwaltungsstreitverfahrens im Allgemeinen wenig bedeutsam ist (vgl. OVG NRW 2.7.21, 4 B 806/21).
Merke — Ist – wie hier – ein Gewerbetreibender unzuverlässig i. S. v. § 35 Abs. 1 GewO, ist die nicht im Ermessen der Behörde stehende Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 S. 1 GewO zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Dem Schutzzweck der Vorschrift ist Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an der Erhaltung seiner Existenzgrundlage zu geben.
AUSGABE: PStR 2/2026, S. 29 · ID: 50632690