BGH„Sämtliche sichergestellten Zigaretten“ ist nicht bestimmt genug
Der BGH hat entschieden, dass eine Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ zu unbestimmt ist und eine diesbezügliche Einziehungsanordnung aufzuheben ist (2.4.25, 1 StR 407/24, Abruf-Nr. 248142).
Einzuziehende Gegenstände müssen im Urteilstenor genau bezeichnet werden, um Zweifel am Umfang der Einziehungsentscheidung auszuschließen.
Die Einziehung „sämtlicher sichergestellter Zigaretten“ wird dem nicht gerecht (BGH, 6.10.55, 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205; 26.2.88, 3 StR 484/87, BGHR StGB § 74 Abs. 1 Urteilsformel 1). (DR)
AUSGABE: PStR 2/2026, S. 26 · ID: 50658345