Typische Testamentsgestaltungen, Teil 1Erbschaftsteuerrechtliche Besonderheiten beim Berliner Testament
| Mit dem Tod einer Person geht nach § 1922 BGB deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen den oder die Erben bestimmen (gewillkürte Erbfolge); andernfalls bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge, wer Erbe wird. Bei dem wohl bekanntesten „Modell“ letztwilliger Verfügung, dem „Berliner Testament“, besteht die Besonderheit in der Festlegung eines oder mehrerer Schlusserben. Diese Testamentsform wird zivilrechtlich betrachtet, bevor ihre erbschaftsteuerlichen Besonderheiten aufgezeigt werden. |
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