UnternehmenserbschaftsteuerrechtGeleistete Anzahlungen sind nicht per se Verwaltungsvermögen
Abruf-Nr. 235078
| Der BFH (1.2.23, II R 36/20, Abruf-Nr. 235078) hat entschieden, dass Anzahlungen jedenfalls dann keine „anderen Forderungen“ i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 4a ErbStG a. F. (und somit kein Verwaltungsvermögen) darstellen, wenn sie nicht gerade für den Erwerb von Verwaltungsvermögen geleistet wurden. Damit schafft das höchste deutsche FG Rechtssicherheit in einem praktisch bedeutsamen Bereich des Unternehmenserbschaftsteuerrechts. |
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