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PflichtverteidigungGebührenverzicht bei Umbeiordnung zieht Abstriche bei der Pauschgebühr nach sich

Abo-Inhalt24.04.20223166 Min. LesedauerVon RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg

| Pauschgebühranträge haben i. d. R. nur noch selten Erfolg. Umso erfreulicher ist es, wenn dies dann doch einmal geschieht, auch wenn der Pflichtverteidiger nach dem OLG Celle erhebliche Abstriche gegenüber seinem Antrag hinnehmen musste: Ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers wirkt sich auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Da dem Pflichtverteidiger für die von dem Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren zustehen, können diese Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

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AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 77 · ID: 48011876

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