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Mai 2022

LeserforumTerminsgebühren nach einer Teilerledigungserklärung?

Abo-Inhalt20.04.20224192 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz)

| Frage: Wie ist abzurechnen? Kläger K reicht eine Zahlungsklage über 3.200 EUR ein. In dem vom Gericht anberaumten Termin erscheint der nicht anwaltlich vertretene Beklagte B nicht. Das Gericht vertagt auf Antrag des Klägervertreters R und bestimmt einen neuen Verhandlungstermin. Vor diesem Termin zahlt B einen Teilbetrag von 2.500 EUR. Im Termin wird der Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 2.500 EUR für erledigt erklärt. Über den Rest von 700 EUR wird streitig verhandelt und B wird zur Zahlung verurteilt. |

Antwort: R kann eine 0,5-Terminsgebühr aus dem vollen Streitwert und eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Teil verlangen, über den weiter streitig verhandelt und entschieden wird. Er kann aber insgesamt nicht mehr geltend machen als eine 1,2-Terminsgebühr aus dem vollen Streitwert (§ 15 Abs. 3 RVG).

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AUSGABE: RVGprof 5/2022, S. 73 · ID: 48110454

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