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LeserforumGeschäftsgebühr für vorgerichtliche Zahlungsaufforderung?
| Frage: Folgender Fall kommt in meiner anwaltlichen und inkassorechtlichen Praxis oft vor: Ein Mandant M hat den Gegner G außergerichtlich aufgefordert, an ihn aus einem Kaufvertrag 8.000 EUR binnen 14 Tagen zu zahlen. Weil G trotz erneuter Mahnung unter Fristsetzung nicht zahlt, beauftragt mich M. Ich fordere G zur Zahlung des offenen Betrags zuzüglich Zinsen, vorgerichtlicher Mahnkosten und Rechtsanwaltskosten auf. Daraufhin zahlt G einen Teilbetrag z. B. von 6.000 EUR und ich leite auftragsgemäß hinsichtlich des Restbetrags von 2.000 EUR das gerichtliche Mahnverfahren ein. Hiergegen legt G Widerspruch ein. Nach Abgabe des Verfahrens an das AG und meinem entsprechenden Klageantrag beantragt G Klageabweisung wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zu Recht? |
Antwort: Der BGH hat zu dieser Problematik entschieden, dass dies eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats ist (24.2.22, VII ZR 320/21, Abruf-Nr. 228483; Burhoff, RVG prof. 22, 78). Je nachdem löst eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG aus oder gehört als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten. Im Einzelnen gilt:
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AUSGABE: RVGprof 6/2022, S. 94 · ID: 48263848