Dez. 2022
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Dez. 2022 abgeschlossen.
KostenerstattungKlagerücknahme: Materiell-rechtliche Ansprüche sind kein anderer Grund
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
BGH
| § 269 Abs. 3 S. 2 HS Alt. 2 ZPO lässt nach Ansicht des BGH nicht zu, dass materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen. Der Kläger kann insofern vertragliches bzw. deliktisches Fehlverhalten des Beklagten nicht als „anderen Grund“ geltend machen. Dem Kläger werden wegen der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?
Login
AUSGABE: RVGprof 12/2022, S. 205 · ID: 48712457
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion