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LeserforumSind Kosten für vorbereiteten, aber nicht eingereichten PfÜB erstattungsfähig?
| FRAGE: Gläubigeranwalt G hatte Schuldner S aufgrund titulierter Ansprüche von insgesamt 5.000 EUR zur Zahlung aufgefordert. Weil S nicht (fristgerecht) zahlte, fertigte G auftragsgemäß einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Bevor er diesen an das Vollstreckungsgericht versandte, ging eine Teilzahlung von S über 3.000 EUR ein. Im weiteren Verlauf beantragte G erneut einen PfÜB und machte als „bisherige Vollstreckungskosten“ die 0,3-Verfahrensgebühr für den bereits angefertigten, aber nicht eingereichten Antrag über 5.000 EUR geltend. Das Vollstreckungsgericht strich diese Gebühr. Zu Recht? |
Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. Im Einzelnen ist wie folgt zu unterscheiden:
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AUSGABE: RVGprof 5/2023, S. 77 · ID: 49318111