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LeserforumAnspruch auf Reisekostenerstattung, wenn Anwalt zu spät von Terminsverlegung unterrichtet wird?

Abo-Inhalt25.05.20235372 Min. Lesedauer

| Frage: Mein Mandant ist vom Gericht erst von der Verlegung einer mündlichen Verhandlung informiert worden, als er schon zu dem ursprünglichen Termin unterwegs war. Dafür sind ihm Reisekosten entstanden, die er nach erfolgreichem Rechtsstreit vom Gegner ersetzt verlangt. Letzterer wendet aber ein, dass dies keine Frage der Kostenerstattung sei, sondern dass dem Mandanten ein Amtshaftungsanspruch zusteht. Ist das korrekt? |

Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. Die Frage, ob der erstattungsberechtigten Partei hinsichtlich der Reisekosten ein Amtshaftungsanspruch gegen einen Dritten zusteht, ist nicht vorrangig zur Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO zu klären (OLG Schleswig SchlHA 19, 442; LG Berlin NJW-RR 22, 1356; a. A. OLG Koblenz JurBüro 87, 128). Dazu folgender Fall:

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AUSGABE: RVGprof 6/2023, S. 94 · ID: 49427119

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