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Juni 2023

WEGFür die Anfechtung des Abrechnungsbeschlusses gilt der Nennbetrag der Abrechnung

Abo-Inhalt16.05.20235390 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Wird ein Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, gilt: Der Streitwert bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 S. 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht laut BGH seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung. |

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AUSGABE: RVGprof 6/2023, S. 98 · ID: 49427173

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