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Zwangsversteigerung Diese Gegenstandswerte gelten für die Anwaltsgebühren in der Zwangsversteigerung
| Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in der Zwangsversteigerung ergeben sich aus Nrn. 3311, 3312 VV RVG (zu der 0,4-Verfahrensgebühr und der möglichen 0,4-Terminsgebühr für ZVG-Verfahren siehe: RVG prof. 23, 117). Maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswerts ist § 26 RVG. Abhängig davon, wen der Anwalt vertritt, bestimmt sich der Wert zur Gebührenberechnung dabei unterschiedlich. Hierbei ist zwischen sog. Beteiligten und Nichtbeteiligten zu unterscheiden. |
Ermittlung des Gegenstandswerts | |
Vertretene Personen | Wertermittlung |
Die Fälle des § 26 Nr. 1 RVG Gläubiger bzw. anderer Beteiligter (z. B. Vormerkungs-berechtigter; Dritteigentümer von Zubehör etc. [§ 9 Nr. 1, 2 ZVG]) |
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Die Fälle des § 26 Nr. 2 RVG Vertretung eines anderen Beteiligten (Schuldner, eingetragene [Mit-]Eigentümer, Miterbe, Insolvenzverwalter) | § 26 Nr. 2 RVG: bei Gebühren gemäß Anm. 1 und 6 zu Nrn. 3311, 3312 VV RVG Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie). § 26 Nr. 2 RVG: bei der Verfahrensgebühr im Verteilungsverfahren gemäß Anm. 2 zu Nr. 3311 VV RVG auf den zur Verteilung kommenden Erlös (Teilungsmasse; § 107 ZVG). |
Die Fälle des § 26 Nr. 1 HS 2 RVG Vertretung eines/mehrerer Miteigentümer bzw. sonstigen Mitberechtigten | § 26 Nr. 2 HS 2 RVG: Wert am Gegenstand oder dem Verteilungserlös. Achtung: Dies gilt auch für den Gläubiger, der sich den Anteil des Miteigentümers und dessen Auseinandersetzungsanspruch hat pfänden und überweisen lassen, weil er nur die Rechtsposition des Miteigentümers wahrnimmt und ihm nicht mehr Rechte zustehen können als dem Pfändungsschuldner (AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., § 26, Rn. 13 m. w. N.). |
Der Fall des § 26 Nr. 3 RVG Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter i. S. d. § 9 ZVG ist | Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots (§ 26 Nr. 3 Alt. 1 RVG). Ist ein solches Gebot nicht abgegeben: nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie). |
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AUSGABE: RVGprof 8/2023, S. 140 · ID: 49485768