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Aug. 2023

Zwangsversteigerung Diese Gegenstandswerte gelten für die Anwaltsgebühren in der Zwangsversteigerung

Abo-Inhalt23.07.20235913 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in der Zwangsversteigerung ergeben sich aus Nrn. 3311, 3312 VV RVG (zu der 0,4-Verfahrensgebühr und der möglichen 0,4-Terminsgebühr für ZVG-Verfahren siehe: RVG prof. 23, 117). Maßgeblich für die Ermittlung des Gegenstandswerts ist § 26 RVG. Abhängig davon, wen der Anwalt vertritt, bestimmt sich der Wert zur Gebührenberechnung dabei unterschiedlich. Hierbei ist zwischen sog. Beteiligten und Nichtbeteiligten zu unterscheiden. |

Ermittlung des Gegenstandswerts

Vertretene Personen

Wertermittlung

Gläubiger bzw. anderer Beteiligter (z. B. Vormerkungs-berechtigter; Dritteigentümer von Zubehör etc. [§ 9 Nr.  1, 2 ZVG])

  • § 26 Nr.  1 RVG: Wert des dem Gläubiger oder Beteiligten zustehenden Rechts einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, angemeldete Kosten des Prozesses, Kosten vorheriger Zwangsvollstreckungen und des Zwangsversteigerungsverfahrens).
  • § 26 Nr.  1 HS 2 RVG: Bei Teilforderung ist der Teilbetrag nur maßgeblich, wenn es sich bei der Teilforderung um einen persönlichen Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr.  5 ZVG handelt und sich die Tätigkeit des Anwalts hierauf beschränkt.
  • Erstreckt sich die Tätigkeit des Anwalts auf mehrere Rechte des Beteiligten, sind deren Werte zusammenzurechnen.
  • Wertbegrenzung (§ 26 Nr.  1 HS 4 RVG): bei Gebühren gemäß Anm. 1 und 6 zu Nrn. 3311, 3312 VV RVG auf Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie), bei der Verfahrensgebühr im Verteilungsverfahren gemäß Anm. 2 zu Nr. 3311 VV RVG auf den zur Verteilung kommenden Erlös(Teilungsmasse; § 107 ZVG).

Vertretung eines anderen Beteiligten (Schuldner, eingetragene [Mit-]Eigentümer, Miterbe, Insolvenzverwalter)

§ 26 Nr.  2 RVG: bei Gebühren gemäß Anm. 1 und 6 zu Nrn. 3311, 3312 VV RVG Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie).

§ 26 Nr.  2 RVG: bei der Verfahrensgebühr im Verteilungsverfahren gemäß Anm. 2 zu Nr. 3311 VV RVG auf den zur Verteilung kommenden Erlös (Teilungsmasse; § 107 ZVG).

Vertretung eines/mehrerer Miteigentümer bzw. sonstigen Mitberechtigten

§ 26 Nr.  2 HS 2 RVG: Wert am Gegenstand oder dem Verteilungserlös.

Achtung: Dies gilt auch für den Gläubiger, der sich den Anteil des Miteigentümers und dessen Auseinandersetzungsanspruch hat pfänden und überweisen lassen, weil er nur die Rechtsposition des Miteigentümers wahrnimmt und ihm nicht mehr Rechte zustehen können als dem Pfändungsschuldner (AnwK-RVG/Mock, 9. Aufl., § 26, Rn. 13 m. w. N.).

Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter i. S. d. § 9 ZVG ist

Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots (§ 26 Nr.  3 Alt. 1 RVG).

Ist ein solches Gebot nicht abgegeben: nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (festgesetzter Verkehrswert der Immobilie).

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AUSGABE: RVGprof 8/2023, S. 140 · ID: 49485768

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