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PflichtverteidigungGebühren des nur für einen Hafttermin bestellten Anwalts
Abruf-Nr. 236585
| Auch der notwendige Verteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Trotz der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung ist seine Tätigkeit gebührenrechtlich deshalb nicht als Einzeltätigkeit einzustufen (LG Tübingen 6.2.23, 9 Qs 25/23, Abruf-Nr. 236585). Damit schließt sich das LG der Auffassung des LG Magdeburg (AGS 21, 427) und des AG Halle/Saale (RVG prof. 22, 170) an (ebenso OLG Karlsruhe iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 49210012 m. w. N. auch zur abweichenden Ansicht).
Abruf-Nr. 236585
| Auch der notwendige Verteidiger, der nur für einen Tag bzw. Termin bestellt ist, ist für diesen begrenzten Zeitraum umfassend mit der Wahrnehmung der Verteidigerrechte und -pflichten betraut. Trotz der zeitlichen Begrenzung der Beiordnung ist seine Tätigkeit gebührenrechtlich deshalb nicht als Einzeltätigkeit einzustufen (LG Tübingen 6.2.23, 9 Qs 25/23, Abruf-Nr. 236585). Damit schließt sich das LG der Auffassung des LG Magdeburg (AGS 21, 427) und des AG Halle/Saale (RVG prof. 22, 170) an (ebenso OLG Karlsruhe iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 49210012 m. w. N. auch zur abweichenden Ansicht).
AUSGABE: RVGprof 9/2023, S. 149 · ID: 49210013