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EinziehungGegenstandswert: Es kommt nicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, den Anteil an der Beute oder die Anzahl der Täter an

Abo-Inhalt 12.01.2024 2 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Der Gegenstandswert im Einziehungsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Angeklagten an der Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist weder im Streitwert- noch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen (OLG Dresden 26.10.23, 3 Ws 66/23, Abruf-Nr. 239042). Eine (vermutete) Vermögenslosigkeit des Angeklagten spielt deshalb keine Rolle (vgl. BGH 22.5.19, 1 StR 471/18, RVGreport 18, 431). |

Die Angeklagten haften hinsichtlich der Einziehungsforderung gesamtschuldnerisch. Für den Gegenstandswert kommt es aber nicht auf die Anzahl der Täter und das wirtschaftliche Interesse jedes einzelnen Täters an der Abwendung der Einziehung an. Das subjektive Interesse des Täters bleibt bei der Bestimmung des objektiven Verkehrswerts einer Sache außer Betracht. Deshalb kann bei mehreren Tätern auch nicht der auf einen Täter fallende Anteil an der Beute bzw. dessen Wert für die Bestimmung des objektiven Verkehrswerts maßgebend sein (OLG Bamberg JurBüro 07, 201).

ID: 49790550

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