19.03.2025
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PflichtverteidigungFür Pauschgebühr muss Antrag begründet werden
Leseprobe13.03.20251 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)
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| Häufig haben Pflichtverteidiger selbst „Schuld“, wenn eine Pauschgebühr nicht gewährt wird. Sie müssen ausreichend begründen und darlegen, warum die gesetzlichen Gebühren unzumutbar sind (KG 23.9.24, 1 AR 1/24, Abruf-Nr. 244507). |
Die OLG bewilligen kaum noch Pauschgebühren für den Pflichtverteidiger (§ 51 RVG). Sie entscheiden auf einer Linie mit dem BGH. Dieser gewährt eine Pauschgebühr nur, wenn die gesetzlichen Gebühren augenfällig unzureichend und unbillig sind, weil sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen – auch überdurchschnittlichen – Sachen in exorbitanter Weise abhebt (vgl. u. a. BGH NJW 15, 2437).
Praxistipp | Diese Vorgabe findet sich zwar nicht im RVG. Dennoch müssen Sie als Pflichtverteidiger substanziiert darlegen, wieso Ihr Arbeitsaufwand erheblich und unzumutbar geworden ist (vgl. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., § 51 Rn. 69 ff.). Denn nicht alle Tätigkeiten, die Sie für den Mandanten erbringen, ergeben sich aus der Akte. Als Begründung genügt nicht, dass Sie als Pflichtverteidiger nach dem Strafvollstreckungsverfahren an zwei Anhörungsterminen teilnehmen mussten. |
ID: 50201412
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