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StrafprozessAbgeltungsbereich der Terminsgebühr

Leseprobe12.12.2025155 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Die Frage, welche Tätigkeiten durch die Terminsgebühr abgegolten werden, ist in der Rechtsprechung immer noch nicht abschließend geklärt. Das LG Hagen meint, dass Vor- und Nachbereitungszeiten für einen Hauptverhandlungstermin nicht bei der Bemessung der Terminsgebühr zu berücksichtigen sind. Sie seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten (LG Hagen 7.4.25, 46 Qs 13/25, Abruf-Nr. 247980). |

Nach Auffassung des LG würden Tätigkeiten außerhalb der Hauptverhandlung mit der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5109 VV RVG abgegolten. Dazu würde auch die Vor- und Nachbereitung der Hauptverhandlungstermine, die Bewertung von Gutachten sowie die Prüfung von Rechtsfragen gehören. Das sei Wille des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 220 f., 226).

Merke | Das LG irrt. Denn die Terminsgebühr honoriert auch die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten für den konkreten Termin (s. Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV Rn 68 m. w. N. zur Rechtsprechung). Aus der genannten Gesetzesbegründung folgt nichts anderes. Diese bezieht sich auf die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung. Darum ging es aber hier nicht.

ID: 50407327

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