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KostenrechtWer die Klage provoziert, trägt bei Erledigung nach Anhängigkeit die Kosten

Leseprobe17.12.2025186 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Wenn sich ein Rechtsstreit nach Anhängigkeit erledigt, werden die Kosten nach billigem Ermessen bestimmt. Dem Beklagten können die Kosten i. V. m. § 93 ZPO auferlegt werden, wenn er durch sein Verhalten objektiv die Klage veranlasst hat, diese sich aber zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erledigt hat. Dann ist die Klage zwar von Anfang an unbegründet, aber dennoch durch den Beklagten verursacht (OLG Saarbrücken 11.10.24, 5 W 62/24, Abruf-Nr. 247034). |

Grundsätzlich sind im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO derjenigen Partei die Kosten aufzuerlegen, die bei Fortgang des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre und nach kostenrechtlichen Regeln die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte (BGH 7.5.07, VI ZR 233/05). Grundlage der Kostenentscheidung ist dabei lediglich eine summarische Prüfung. Dabei kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden.

Merke | Anderes kann aber bei der provozierten Klage gelten. Bei der Frage, ob Veranlassung zur Klageerhebung bestand, ist zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne die Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im konkreten Fall war der Anspruch anerkannt, die Erfüllung zugesagt, tatsächlich aber bis nach Anhängigkeit der Klage nicht vollzogen worden.

ID: 50408157

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