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SBStiftungsBrief
Mai 2022

StiftungsaufsichtOVG Bremen hält einstweilige Untersagung der Geschäftsführung für ermessensfehlerhaft

Abo-Inhalt28.04.20224787 Min. LesedauerVon Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München

| Immer wieder kommt es vor, dass die Stiftungsbehörde Mitgliedern der Stiftungsorgane wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung die Geschäftsführung untersagt. Aktuell hat sich das OVG Bremen mit einem solchen Fall befasst. |

Streit um Untersagung der Geschäftsführung

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AUSGABE: SB 5/2022, S. 94 · ID: 48188703

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