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Zweckbetrieb/UmsatzsteuerFG-Urteil: „Unmittelbarkeits“-Kriterium bei Wohlfahrtspflege muss weit ausgelegt werden

Abo-Inhalt15.09.20228928 Min. LesedauerVon Wolfgang Pfeffer, Drefahl

| Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß bedürftigen Personen dient. Dazu müssen diesen mindestens zwei Drittel der Leistungen zugute kommen. So steht es in § 66 AO. Das FG Schleswig-Holstein hat sich jetzt mit der Frage befasst, inwieweit die Leistungen den bedürftigen Personen unmittelbar zugute kommen müssen und ob auch Leistungen von Subunternehmern begünstigt sind. |

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