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ZweckbetriebAEAO: Finanzverwaltung schränkt Krankenhauszweckbetrieb ein
| Zum Krankenhauszweckbetrieb i. S. v. § 67 AO gehören alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des Krankenhauses zusammenhängen. Auch Leistungen selbstständig tätiger Ärzte konnten entlang des BFH-Zyto-Urteils (vom 06.06.2019, Az. V R 39/17, Abruf-Nr. 210296) dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses zugeordnet werden. Diese Auffassung hat die Finanzverwaltung mit der Änderung des AEAO erheblich eingeschränkt. |
Demnach soll die Leistungserbringung an Ärzte für deren selbstständige Tätigkeit künftig dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Davon ausgenommen wird ausschließlich die Lieferung von Zytostatika, wenn die Verabreichung durch den Arzt im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgt (BMF, Schreiben vom 23.01.2023, Az. IV A 3 – S 0062/22/10006 :001, Abruf-Nr. 233999).
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AUSGABE: SB 6/2023, S. 106 · ID: 49450974