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UmsatzsteuerFG Niedersachsen: Zuschuss für Sportanlagenbau auf Gelände des Zuschussgebers ist nicht steuerpflichtig
| Zahlt eine Gemeinde an einen Sportverein einen Zuschuss für die Errichtung von Sportanlagen auf einem gemeindeeigenen Grundstück, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen echten – nicht steuerbaren – Zuschuss. Das gilt auch, wenn die Sportanlage als Teil des Grundstücks an die Gemeinde zurückfällt, wenn der Nutzungsvertrag endet. Das hat das FG Niedersachsen entschieden (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2023, Az. 11 K 147/22, Abruf-Nr. 239254). |
| Zahlt eine Gemeinde an einen Sportverein einen Zuschuss für die Errichtung von Sportanlagen auf einem gemeindeeigenen Grundstück, handelt es sich dabei grundsätzlich um einen echten – nicht steuerbaren – Zuschuss. Das gilt auch, wenn die Sportanlage als Teil des Grundstücks an die Gemeinde zurückfällt, wenn der Nutzungsvertrag endet. Das hat das FG Niedersachsen entschieden (FG Niedersachsen, Urteil vom 10.01.2023, Az. 11 K 147/22, Abruf-Nr. 239254). |
AUSGABE: SB 4/2024, S. 62 · ID: 49887362