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ZweckbetriebeFG Saarland: Durchführung des Kostenausgleichs für Altenpflegeausbildung ist steuerbegünstigt

Abo-Inhalt06.02.2024350 Min. Lesedauer

| Eine Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage (SFA) ist ein Zweckbetrieb nach § 65 AO. Das hat das FG Saarland einem gemeinnützigen Verein beschieden, der den Satzungszweck der Förderung der Altenhilfe und Pflege hatte. |

Der Verein war als SFA mit der Durchführung des Kostenausgleichs der Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung beauftragt. Dafür erhielt er einen pauschalen Kostenersatz. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Dagegen klagte der Verein und bekam Recht. Das FG sah bei den Verwaltungspauschalen die Kriterien für einen Zweckbetrieb nach § 65 AO erfüllt (FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 30.06.2023, Az. 1 K 1232/21, Abruf-Nr. 239279):

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AUSGABE: SB 4/2024, S. 61 · ID: 49888733

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