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GrundbuchNoch zu errichtende nicht rechtsfähige treuhänderische Stiftung: Treuhänder ist im Grundbuch einzutragen
| Hat ein Erblasser in seinem notariellen Testament ausdrücklich bestimmt, dass die noch zu errichtende nicht rechtsfähige treuhänderische Stiftung als Ersatznacherbe erben soll, ist das Grundbuch unrichtig und zu berichtigen, wenn es den Zusatz enthält „die noch der Anerkennung als rechtsfähig bedarf“. In dem Fall ist – so das OLG Köln – der Treuhänder der unselbstständigen Stiftung in das Grundbuch einzutragen sowie der später noch zu gründende Rechtsträger, der die Treuhandschaft übernimmt. |
Die Eintragung der nicht rechtsfähigen Stiftung als solche ist nicht möglich, da diese mangels Rechtsfähigkeit nicht Erbin sein kann, so das OLG. Die Erbeinsetzung einer unselbstständigen Stiftung ist zwar grundsätzlich möglich, mit der Folge, dass ihr Rechtsträger Erbe wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.08.2019, Az. I-3 Wx 231/17, Abruf-Nr. 215823). Dies würde jedoch wiederum voraussetzen, dass die Stiftung bereits errichtet und ihr Rechtsträger bekannt ist, was hier nicht der Fall ist.
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AUSGABE: SB 4/2024, S. 62 · ID: 49960458