FamilienstiftungBFH: Kapitalertrag liegt beim Destinatär auch bei fehlender Einflussnahmemöglichkeit auf Ausschüttungsverhalten vor
| Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG erfordert, dass die Stellung des Destinatärs wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspricht. Es ist nicht erforderlich, dass die Stiftungssatzung dem Destinatär einem Anteilseigner vergleichbare Vermögens- oder Organisationsrechte einräumt. Das hat der BFH im Fall einer Schweizer Familienstiftung entschieden und das vorinstanzliche Urteil des FG Hamburg bestätigt. |
Im Urteilsfall hatte ein Destinatär der Schweizer Familienstiftung auf Basis der Stiftungssatzung eine Zuwendung erhalten. Das Finanzamt behandelte diese als Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Der Destinatär klagte dagegen. Er argumentierte, die Stiftungsleistung sei nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG nicht wirtschaftlich vergleichbar mit Gewinnausschüttungen. Dazu müssten die Destinatäre der Stiftung eine Position innehaben, die mit der eines Gesellschafters wirtschaftlich vergleichbar sei; sie müssten auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung direkt oder indirekt Einfluss nehmen können.
ID: 50252619
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