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RücklagenNeuregelung zu zweckgebundenen Rücklagen: Stellungnahme der Finanzverwaltung liegt vor
| Mit dem Jahressteuergesetz ist die Regelung zu zweckgebundenen Rücklagen in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO ergänzt worden. Es wurde klargestellt, dass sich die Art und Höhe der Rücklage auf den zum Zeitpunkt der Bildung bestehenden Planungsstand bezieht (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO). Mit einem Schreiben des FinMin Schleswig-Holstein liegt eine Erläuterung von Verwaltungsseite vor. |
Die Regelung stellt demnach klar, dass bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante-Perspektive abzustellen ist – also auf den Zeitpunkt der Planung des Vorhabens. Damit wird für steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristigere und mittelintensive gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Bei umfangreichen und regelmäßig sehr langfristigen Investitionsvorhaben, insbesondere im Immobiliensegment, sollen so erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werde (FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben vom 18.12.2024, Az. VI 314-S 2720-019, Abruf-Nr. 246092).
AUSGABE: SB 5/2025, S. 81 · ID: 50348368