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GemeinnützigkeitSo wahrt Körperschaft mit kleinem Nutzerkreis § 52 Abs. 1 S. 2 AO und sichert Gemeinnützigkeit

Abo-Inhalt08.08.2025105 Min. LesedauerVon Wolfgang Pfeffer, Drefahl

| Gemeinnützige Körperschaften haben oft sehr spezielle Zielsetzungen und Zielgruppen. Das kann mit dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit kollidieren. In der Praxis lässt sich diese Kollision aber meist vermeiden, weil es vorwiegend auf die Satzungsgestaltung ankommt. SB klärt auf. |

ID: 50403335

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