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GewerbesteuerBeim BFH: Krankenhaus-Wahlleistung gewerbesteuerfrei?
| Sind auch die Erträge aus dem Betrieb eines Krankenhauses, die im Zusammenhang mit Komfortelementen bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „Unterkunft“ durch Patienten stehen, von der Befreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG erfasst? Mit dieser Frage wird sich der BFH befassen. |
Die Klägerin K betrieb ein Krankenhaus. Seit einer Satzungsänderung ist sie nicht mehr steuerbegünstigt im Sinne der §§ 51 ff. AO. Das Krankenhaus erfüllt die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 AO. K bot bei der Unterkunft und Verpflegung selbstzahlenden Privatpatienten im Rahmen der Wahlleistung „Unterkunft“ Komfortzimmer an. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass diese Leistungen nicht unter die Gewerbesteuerbefreiung fallen. Das FG Berlin-Brandenburg sah das anders. Die K ist mit den Erträgen aus dem von ihr betriebenen Krankenhaus nach § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG von der Gewerbesteuer befreit, auch soweit diese Erträge im Zusammenhang mit Komfortelementen bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „Unterkunft“ stehen. Es ist für die Gewährung der Steuerbefreiung unschädlich, dass den Erträgen Leistungen der Unterkunft und Verpflegung zugrunde liegen, die nicht Regel-, sondern Wahlleistungen des Krankenhauses sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2025 (Az. 6 K 6082/23, Abruf-Nr. 250356; Das Aktenzeichen beim BFH lautet: V R 8/25).
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AUSGABE: SB 12/2025, S. 222 · ID: 50570165
