23.01.2025
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V+V-Einkünfte FG-Urteil: Vorfälligkeitsentschädigung ist bei Weiternutzung der Immobilie abzugsfähig
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| Wer den Verkauf einer vermieteten Immobilie plant und vor dem Verkauf das Immobiliendarlehen tilgt, um die Immobilie lastenfrei verkaufen zu können, kann die dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung generell nicht als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Anders sieht es aus, wenn Darlehen unter Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen getilgt, die Grundstücke jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt werden; im klassischen Umschuldungsfall also. Das hat das FG Niedersachsen entschieden. |
Wann Vorfälligkeitsentschädigungen steuerlich nicht absetzbar sind
AUSGABE: SSP 2/2025, S. 26 · ID: 50274034
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