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Doppelte HaushaltsführungWerbungskostenabzug für Dienstwohnung von Beamten im Auswärtigen Amt: BFH ist großzügig
Abo-Inhalt30.09.2025157 Min. Lesedauer
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| Kosten für eine Dienstwohnung im Ausland, die der Dienstherr für Zwecke des Mietzuschusses nach § 54 Bundesbesoldungsgesetz als notwendig anerkennt, sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. Das Finanzamt darf die Werbungskosten nicht mit der Begründung kürzen, die Wohnung sei unangemessen groß. Das hat der BFH klargestellt. |
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AUSGABE: SSP 11/2025, S. 7 · ID: 50569665
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