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Betriebs-PkwDie neue „Super-AfA“ für E-Fahrzeuge: Kann man sie auch für Gebrauchtwagen in Anspruch nehmen?
| Ressourcen sparen und bei der betrieblichen Mobilität den CO2-Ausstoß verringern. Das waren einige der Motive, die den Gesetzgeber veranlasst haben, eine neue Super-Abschreibung für E-Fahrzeuge zu installieren, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden bzw. worden sind. Ein SSP-Leser fragt sich nun: Kann ich die neue Super-AfA nur für E-Neuwagen oder auch für E-Gebrauchtfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit Kurz- oder Tageszulassung nutzen? |
Antwort | Ja. Die Super-AfA stellt nicht auf das tatsächliche Alter des E-Fahrzeugs, sondern auf das Datum der Fahrzeuganschaffung ab. Liegt das nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028, kann das E-Fahrzeug als Alternative zur linearen bzw. degressiven Abschreibung (§ 7 Abs. 1 bzw. 2 EStG) über die Super-AfA (§ 7 Abs. 2a EStG) abgeschrieben werden. Damit können auch E-Gebrauchtfahrzeuge und E-Fahrzeuge mit Kurz- oder Tageszulassung profitieren – vorausgesetzt die Anschaffung durch den Betriebsinhaber erfolgte innerhalb des oben definierten Zeitraums, also nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028.
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AUSGABE: SSP 11/2025, S. 2 · ID: 50543940