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DesinfektionskostenAbsage an Arbeitnehmerschutzargument bei Desinfektion
Abo-Inhalt13.12.20211186 Min. Lesedauer
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Versicherer ziehen vor Gericht stets den Kürzeren
| Ein Gericht nach dem anderen erteilt dem Arbeitnehmerschutz-Argument der Versicherer bei den Desinfektionskosten eine Absage. So nun auch das AG Meschede. |
Die Kosten seien insgesamt vom Schädiger zu erstatten, denn die Werkstatt müsse den gesamten Aufwand kalkulieren. Ob sie das nun über eine Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes berechne oder gesondert, spiele im Ergebnis keine Rolle. Sie gesondert zu berechnen, sei vor dem Hintergrund, dass die Hygienemaßnahmen eines Tages nicht mehr notwendig sein dürften, nachvollziehbar (AG Meschede, Urteil vom 24.09.2021, Az. 6 C 187/21, Abruf-Nr. 226227, eingesandt von Rechtsanwalt Bernhard Kraas, Arnsberg).
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AUSGABE: UE 1/2022, S. 4 · ID: 47885197
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