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GutachtenkostenGerichte zerlegen die Prüfberichte zu Gutachtenkosten
| Ein auf die Prüfung von Gutachtenkosten spezialisierter Prüfdienstleister stellt in den Prüfberichten immer wieder die These auf, aus diesem oder jenem Grund dürfe der Schadengutachter im geprüften Fall nicht pauschal anhand der Schadenhöhe abrechnen. Stattdessen dürfe er nur nach Zeitaufwand abrechnen. Das widerspricht deutlich der BGH-Linie im Urteil vom 04.04.2006 (Az. X ZR 122/05, Abruf-Nr. 061058). Dennoch verwundert es nicht, dass sich nun auch die Gerichte damit beschäftigen müssen. |
Das AG Dillingen a. d. Donau ist dem Einwand nicht gefolgt: Es liege eine konkrete Rechnung vor, die in allen Punkten den derzeit üblichen Berechnungsmethoden entspreche und in keinem Punkt einem Laien offensichtlich als überhöht ins Auge stechen müsste. Und im Hinblick auf den Prozessvortrag, im dm-Drogeriemarkt könne man ein Lichtbild für 27 Cent erhalten, kontert das AG: Die Pseudokalkulation des Versicherers weise auch offensichtliche Lücken auf, indem keinerlei Personal- und Bürokosten in diese Berechnungsmethoden einfließen würden, was allein schon deshalb zu keinem angemessenen Ergebnis führen könne (AG Dillingen a. d. Donau, Urteil vom 03.06.2022, Az. 2 C 84/22, Abruf-Nr. 229789, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Schwarz, Weißenhorn).
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AUSGABE: UE 7/2022, S. 1 · ID: 48419647