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AusfallschadenMietwagenkosten und Nutzungsausfall nebeneinander
| Nimmt der Geschädigte nur für Ausschnitte des Ausfallzeitraums einen Mietwagen und beansprucht er für den weiteren Zeitraum des Ausfalls seines Fahrzeugs Nutzungsausfallentschädigung, liegt darin ein völlig legitimes Verhalten. Zwar könne der Geschädigte nicht Mietwagenkosten und abstrakten Nutzungsausfall für denselben Zeitraum geltend machen. Eine Differenzierung nach unterschiedlichen Zeiträumen sei indes vollkommen unbedenklich, so das LG Karlsruhe (Urteil vom 30.05.2022, Az. 10 O 243/19, Abruf-Nr. 229927, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim). |
Neben dem damit erledigten Einwand des Versicherers, das ginge schon grundsätzlich nicht, kommt in solchen Fällen oft auch noch der Einwand, wenn der Geschädigte nur für wenige Tage einen Mietwagen nehme, habe er völlig offensichtlich für die restliche Zeit keinen Nutzungswillen gehabt. Sonst hätte er den Mietwagen behalten. Das ist falsch. Wäre das richtig, gäbe es gar keine Nutzungsausfallentschädigung. Die ist doch gerade dafür da, dass sich der Geschädigte bei gegebenen Nutzungswillen anderweitig behilft. Im Übrigen wird der Nutzungswille für privat genutzte Fahrzeuge schlichtweg vermutet.
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AUSGABE: UE 7/2022, S. 4 · ID: 48426848