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AbschleppkostenStreit um Abschleppkosten bei harmlos aussehendem Schaden

Abo-Inhalt22.06.202294 Min. Lesedauer

| Da sei doch ausweislich der Fotos aus dem Schadengutachten nur ein bisschen Blech verbogen, trug der Schädiger vor und regulierte die Abschleppkosten nicht. „Verkehrssicherheit nicht mehr gegeben“, zitierte das LG Aschaffenburg aus dem Schadengutachten und verurteilte den Schädiger zur Zahlung der Abschleppkosten (LG Aschaffenburg, Urteil vom 20.05.2022, Az. 32 O 68/21, Abruf-Nr. 229722, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Dirscherl, Olching). |

Richtig ist: Zum Unfallzeitpunkt liegt das Gutachten noch nicht vor. Der Geschädigte weiß also in nicht eindeutigen Konstellationen noch nicht, was darin vermerkt wird. Kommt er selbst zu dem Ergebnis „lieber nicht mehr fahren“ und entpuppt sich das Fahrzeug im Gutachten als doch noch legal fahrbar, ist der Geschädigte dennoch geschützt. Eine zutreffende Einschätzung kann von ihm – immer vorausgesetzt, es geht um mehr als augenscheinlich oberflächliche Schäden – nicht verlangt werden. Umgekehrt: Sieht das Fahrzeug harmlos beschädigt aus, entpuppt sich im Gutachten aber als nicht mehr verkehrssicher, war die Entscheidung des Geschädigten, die Unfallstelle nicht mehr auf eigener Achse zu verlassen, sogar richtig.

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AUSGABE: UE 7/2022, S. 2 · ID: 48416269

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