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RegressDer Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt ist kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers
| In den Regressverfahren gegen Werkstätten auf Rückzahlung von – wie der Versicherer meint – überzahltem Werklohn wird immer wieder vorgetragen, der Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt sei ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers. Damit soll manchmal eine fehlerhafte Abtretung der (behaupteten) Rückforderungsansprüche kaschiert oder auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht für die Werkstatt im Hinblick auf den Versicherer begründet werden. |
UE ist schon immer der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zum Gutachtervertrag, der Schutzwirkung zugunsten des Versicherers entfaltet (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, Rz. 8, Abruf-Nr. 090691), nicht auf den Werkstattvertrag übertragen werden kann. Das hat der BGH nun mit einer recht deutlichen Anmerkung in einem seiner Urteile vom 16.01.2024 bestätigt. Der Hinweis des sechsten Senats, dass unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte entwickelten Grundsätze nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass der Reparaturvertrag des Geschädigten mit der Werkstatt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Versicherers ist, ist deutlich genug (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22, Rz. 24, Abruf-Nr. 239194).
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AUSGABE: UE 3/2024, S. 5 · ID: 49913139