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ReparaturkostenKratzer am Stoßfänger schon vor neuem Heckschaden: AG Wuppertal verneint Einfluss auf Höhe des neuen Schadens

Abo-Inhalt21.02.2024365 Min. Lesedauer

| Ein Kratzer an der Seite des Stoßfängers hat keinen Einfluss auf die Höhe des neuen Schadens, wenn nach einem Heckschaden der Stoßfänger erneuert werden muss. Das hat das AG Wuppertal entschieden. |

Im Schadengutachten war ordnungsgemäß vermerkt, dass das Fahrzeug auf einer Seite einen Kratzer über nahezu die gesamte Fahrzeuglänge aufwies, der sich bis in den Stoßfänger zog. Der Gutachter hatte den Kratzer als Gebrauchsspur bezeichnet. Diese Differenzierung zu einem nicht behobenen Vorschaden zeigt positiv die Sensibilität des Sachverständigen für die notwendige Abgrenzung von Gebrauchsspuren zu Schäden. Durch die nunmehrige Erneuerung des Stoßfängers und die damit verbundene zwangsläufige Beseitigung des Kratzers daran erfahre das Fahrzeug keine Wertsteigerung, entschied das Gericht. Und eine eigene Investition erspare der Geschädigte auch nicht. Denn es habe keinen Grund gegeben, den Kratzer als typische Gebrauchsspur zu beseitigen.

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AUSGABE: UE 3/2024, S. 1 · ID: 49918090

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