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AutokaufErsatzlieferung bei höherwertigem Nachfolgemodell: Der BGH verfeinert seine Rechtsprechung
| Im Kaufrecht hat der Käufer bei Vorliegen eines behebbaren Sachmangels im Rahmen des § 439 Abs. 1 BGB die Wahl zwischen der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Diese Wahl wird jedoch durch § 439 Abs. 4 BGB begrenzt. Danach kann der Verkäufer einwenden, dass die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, und sie verweigern. |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Der Modellwechsel führt nicht in die Unmöglichkeit
- 2. Zeitliche Grenze: Die kaufrechtliche Verjährung ist der Rahmen
- 3. Zuzahlung oder nicht? Eine Sache des Einzelfalls
- 4. Die Grenzen lagen im Nebel, das anwaltliche Risiko war groß
- 5. Nicht der gesamte Mehrpreis ist die Zuzahlung
- 6. Risikovermeidung in der in der anwaltlichen Beratung
Für Verbraucher ist die Ersatzlieferung besonders attraktiv, weil nach § 475 Abs. 3 BGB im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs Nutzungen weder herauszugeben noch durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die bis zur Ersatzlieferung mit dem gekauften, aber mangelhaften Fahrzeug zurückgelegten – ggf. sehr vielen – Kilometer bleiben also unberücksichtigt.
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AUSGABE: VA 3/2022, S. 41 · ID: 47972446