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UnfallschadensregulierungSo erhalten Sie Ihre Anwaltskosten für einen geschädigten Flottenbetreiber erstattet

Leseprobe08.02.20222714 Min. Lesedauer

| Es ist angesichts der überdeutlichen Entscheidung des BGH (29.10.19, VI ZR 45/19 = VA 20, 21) zur Anwaltskostenerstattung beim wegen seiner Flottengröße unfallerfahrenen Geschädigten kaum zu glauben: Noch immer lehnen Versicherer in solchen Fällen die Erstattung der Anwaltskosten nach der Regulierung eines Verkehrsunfalls mit dem Argument ab, die Haftung dem Grunde nach sei von Anfang an klar gewesen. Mit unserer Musterklagebegründung können Sie jetzt gegensteuern. |

1. Das Echo der Gerichte auf die Schadenregulierungspraxis

Dem AG Düsseldorf hat es genügt, dass die Schadenregulierung nach Autounfällen angesichts der „Schadenabwicklung der Versicherungsunternehmen“ eine immer komplexere Materie ist. Auch ein großes Unternehmen mit einer Rechtsabteilung darf anwaltliche Hilfe auf Kosten des Schädigers in Anspruch nehmen, wenn die Rechtsabteilung nicht auf die Abwicklung von verkehrsrechtlichen Schadensfällen und die Prüfung von Ansprüchen spezialisiert ist (AG Düsseldorf 22.12.21, 41 C 140/21, Abruf-Nr. 227280, eingesandt von RAin Inka Pichler, Wiesbaden).

Das AG Niebüll hielt den ihm vorliegenden Fall auch nicht für derart gelagert, dass ex ante mit Einwendungen nicht zu rechnen gewesen wäre. Denn von der Regulierung umfasst waren neben Reparaturkosten für das verunfallte Fahrzeug auch Sachverständigenkosten, eine merkantile Wertminderung und eine allgemeine Auslagenpauschale. Es sei gerichtsbekannt, dass jede dieser Positionen ihrem Umfang nach umstritten ist und teilweise örtlich, je nach entscheidendem Gericht, unterschiedlich zugesprochen werde (AG Niebüll 6.12.21, 10 C 273/21, Abruf-Nr. 227282, eingesandt von RAin Inka Pichler, Wiesbaden).

2. Es gibt praktisch keinen einfach gelagerten Fall mehr

Das AG Lübeck folgt der auch vom BGH gebilligten verbreiteten Einschätzung, dass die schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, jedenfalls im Hinblick auf die Schadenshöhe regelmäßig kein einfach gelagerter Fall ist (AG Lübeck 19.11.21, 26 C 1127/21, Abruf-Nr. 227281, eingesandt von RAin Inka Pichler, Wiesbaden).

In allen Fällen war die Geschädigte ein Großunternehmen, das nicht etwa mit Transportleistungen Geld verdient, sondern vielen Mitarbeitern als Gehaltsbestandteil einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, also im völlig normalen Umfang am Unfallgeschehen teilnimmt.

3. Passende Musterformulierung

Wir haben für Sie eine passende Musterformulierung zur Klagebegründung vorbereitet (Abruf-Nr. 47976710). Diese finden Sie auch auf der VA-Homepage (iww.de/va) im Downloadbereich unter Zivilrecht ->Unfallschadensrecht.

AUSGABE: VA 3/2022, S. 45 · ID: 47974443

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