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ProzessrechtDas beA/elektronische Dokument im Straf- und Bußgeldverfahren – erste Rechtsprechung

Abo-Inhalt12.10.20228889 Min. Lesedauer

| Am 1.1.22 sind in den verschiedenen Verfahrensordnungen die Regelungen in Kraft getreten, die die aktive Nutzungspflicht für die elektronische Form vorschreiben. Für das Strafverfahren ist das § 32d StPO, der im Bußgeldverfahren über § 110c OWiG entsprechende Anwendungen findet. Dazu liegt inzwischen erste Rechtsprechung vor, die wir Ihnen heute zusammen mit einigen anderen Entscheidungen zu allgemeinen Fragen beim elektronischen Dokument in einer Rechtsprechungsübersicht vorstellen. |

Beachten Sie | § 110c S. 1 OWiG sieht u. a. vor, dass § 32d StPO im Bußgeldverfahren entsprechend gelten soll. D. h., dass die Rechtsbeschwerde, der Zulassungsantrag (§ 80 OWiG) und die Rechtsbeschwerdebegründung als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Ob das auch für den durch einen Verteidiger eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gilt, ist inzwischen umstritten. Seitz/Bauer (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 67 Rn. 21a) lehnen ab. Sie weisen darauf hin, dass der Einspruch (gegen den Strafbefehl) nicht genannt wird. Daher komme eine entsprechende Anwendung der Regelung auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nicht in Betracht. Anderer Ansicht ist Krenberger (vgl. Beck-OK-StVR, § 110c OWiG Rn. 13). Da auch die Rechtsprechung nicht einheitlich ist (vgl. unten die Entscheidungen des AG Tiergarten und des AG Hameln), sollten Verteidiger den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid auf jeden Fall elektronisch übermitteln.

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AUSGABE: VA 11/2022, S. 201 · ID: 48573786

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