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FahrerlaubnisFahrerlaubnis weg bei Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter?

Abo-Inhalt20.10.20228345 Min. Lesedauer

| Die Frage, ob nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter ggf. die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird, ist in der Rechtsprechung bisher noch nicht eindeutig geklärt. |

Zu der Problematik hat jetzt noch einmal das LG Leipzig in einem Berufungsurteil Stellung genommen (24.6.22, 9 Ns 504 Js 66330/21, Abruf-Nr. 230849). Das LG hat – ebenso wie zuvor schon das AG – die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Nach Auffassung des LG spricht angesichts der gravierenden Unterschiede zwischen einem Kraftfahrzeug und einem E-Scooter wie auch der unterschiedlichen Wahrnehmung des E-Scooters in der Öffentlichkeit manches dafür, schon die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB als solche infrage zu stellen. Jedenfalls ist nach Ansicht des LG aber bei der Frage, ob nicht eine Ausnahme von der Regelwirkung begründet ist, der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein „Elektrokleinstfahrzeug“ handelt. In dem Zusammenhang hat das LG auch darauf abgestellt, dass es sich um eine nächtliche Trunkenheitsfahrt handelte. Sie erfolgte nur wenige Meter auf einem menschenleeren Radweg. Zudem wies der Fahrer keinerlei Ausfallerscheinungen auf. Das LG hat im Übrigen auch kein Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt, da dem Angeklagten die Fahrerlaubnis schon vier Monate vorläufig entzogen war.

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AUSGABE: VA 11/2022, S. 196 · ID: 48541687

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