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HaftungsrechtSchaden mit Absicht verursacht, aber mit Kollateralschaden
| Der Schädiger fährt mit seinem Pkw dem Kontrahenten absichtlich mit Schwung in dessen Fahrzeug. Dafür ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers wegen der vorsätzlichen Begehung zweifelsfrei nicht eintrittspflichtig. Doch wie steht es mit dem dabei entstandenen Schaden am in direkter Nähe ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug eines weiteren Geschädigten? Diese Frage hatte das AG Bielefeld auf dem Tisch. |
Der Schädiger gab an, er habe weder beabsichtigt noch damit gerechnet, dass außer an seinem Zielobjekt Schaden an anderen Fahrzeugen entstehe. Das Gericht entschied: Der haftungsausschließende Vorsatz nach § 103 VVG müsse sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf die Verletzungsfolgen beziehen. Schäden durch einen von den Vorstellungen des Schädigers abweichenden Geschehensablauf seien also nicht umfasst, was auch das OLG Hamm bereits so entschieden habe. Der Haftpflichtversicherer muss daher zahlen (AG Bielefeld 6.12.22, 417 C 130/22, Abruf-Nr. 232985, eingesandt von RA Frank Rupprecht, Bielefeld).
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AUSGABE: VA 2/2023, S. 22 · ID: 48973529