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KraftfahrzeugrennenStrafzumessung beim verbotenen Kraftfahrzeugrennen
| Das BayObLG hat in einem Beschluss u. a. zur Strafzumessung bei verbotenem Kraftfahrzeugrennen Stellung genommen. |
Durch die Instanzgerichte war der Angeklagte wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Das LG hatte dabei darauf abgestellt, „dass die von der Polizei verfolgte Fahrt über eine erhebliche Fahrtstrecke innerorts mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit führte“. Diese Erwägung hat das BayObLG beanstandet. Sie verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB, weil sie die Tatbegehung als solche strafschärfend berücksichtigt hat. Denn der Straftatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt gerade voraus, dass sich der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit sowie grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt hat, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (BayObLG 23.12.22, 202 StR 119/22, Abruf-Nr. 234452).
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AUSGABE: VA 5/2023, S. 82 · ID: 49244426