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ReparaturkostenPreiserhöhung vor fiktiver Abrechnung oder tatsächlicher Beauftragung der Reparatur
| Die massiven energiekostengetriebenen Preiserhöhungen der Werkstätten fordern geradezu heraus, bei noch (teiloffenen) Abrechnungen fiktiver Reparaturkosten, die ihren Anfang vor der Preiserhöhungsrunde nahmen, die Forderung vorgerichtlich oder im Gerichtsverfahren um die Preiserhöhungen zu erweitern. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kommt es für den Schadenersatz auf die Preise zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung an (BGH 18.2.20, VI ZR 115/19, Abruf-Nr. 215406). |
Inhaltsverzeichnis
- 1. Preiserhöhungen auf alles, nicht nur auf den noch offenen Teil
- 2. Das folgt eindeutig aus der maßgeblichen BGH-Entscheidung
- 3. Wann war die (gedachte) Reparatur (gedacht) in Auftrag zu geben?
- 4. Der Geschädigte muss im Regelfall nicht vorfinanzieren
- 5. Weitergedacht: Das gilt auch bei konkreter Abrechnung
- 6. Passende Musterformulierung
So kommt der Geschädigte in den Genuss des vollen Schadenersatzes und der anwaltliche Vertreter ggf. in den Genuss eines Gebührensprungs. Der erste Aspekt ist Anwaltspflicht, der zweite ein nicht unerwünschter Nebeneffekt.
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AUSGABE: VA 5/2023, S. 77 · ID: 49314322