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NeuwertentschädigungNeuwertentschädigung für verunfalltes Motorrad
| Neuwertentschädigungsfälle auf der Grundlage „Nicht älter als ein Monat, nicht mehr als 1.000 km Laufleistung und erheblicher Schaden“ sind selten. Noch seltener sind sie bei einem Motorrad. Ein Fall des AG Leipzig betraf ein Motorrad, das zum Unfallzeitpunkt vier Tage alt war und 128 km Laufleistung aufwies. Ein Pkw war aufgefahren. Unter anderem waren das Hinterrad und die Hinterradschwinge beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf etwa die Hälfte des Neupreises. Der Versicherer vertrat die Auffassung, es liege kein erheblicher Schaden vor. |
Laut BGH kommt es bekanntlich darauf an, dass der Schaden nicht nur „Schraubteile“ betrifft, sondern in die Substanz des Fahrzeugs eingreift (BGH 9.9.09, VI ZR 110/09, Abruf-Nr. 092210). Außerdem muss das Neufahrzeug bereits erworben sein (BGH 29.9.20, VI ZR 271/19, Abruf-Nr. 218426).
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AUSGABE: VA 10/2023, S. 163 · ID: 49440995