Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

Straf- und BußgeldrechtRechtsprechungsübersicht zum E-Scooter im Straf- und Bußgeldrecht

Abo-Inhalt13.12.2023142 Min. LesedauerVon Von RA D. Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

| Seit einigen Jahren werden im öffentlichen Straßenverkehr vermehrt E-Scooter genutzt. Damit haben natürlich die mit der Nutzung zusammenhängenden Rechtsfragen erheblich an Bedeutung zugenommen. Auch wir haben in der letzten Zeit häufig über Rechtsfragen zu E-Scootern berichtet. Wir wollen heute in der nachfolgenden Checklisten die Fragen zum E-Scooter betreffend Straf- und Bußgeldrecht vorstellen. |

Checkliste 1 / Allgemeine Fragen Strafrecht und Nebengebiete

Frage

Antwort

  • 1. Wo ist der E-Scooter gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Regelung findet sich in der VO über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) vom 6.6.19 (BGBl. I, 756), die am 15.6.19 in Kraft getreten ist.

  • 2. Wo findet man die Definition von E-Scootern/Elektrokleinstfahrzeugen?

Elektrokleinstfahrzeuge sind in § 1 eKFV definiert. Danach ist die VO anwendbar auf

  • Kraftfahrzeuge (Kfz) mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,
  • Fahrzeuge ohne Sitz oder selbstbalancierende Fahrzeuge mit oder ohne Sitze,
  • eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kfz mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kfz ohne Sitz,
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden,
  • eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
  • eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.
  • 3. Handelt es sich bei E-Scootern um Kraftfahrzeuge i. S. d. StVG?

Diese Frage wird von der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung bejaht (u. a. BayObLG 24.7.20, 205 StRR 216/20, VA 20, 222; OLG Frankfurt a. M. 8.5.23, 1 Ss 276/22, VA 23, 173; LG München I, 29.11.19, 26 Qs 51/19, VA 20, 71; LG Lüneburg 27.6.23, 111 Qs 42/23; LG Mannheim 8.11.22, 12 Ns 404 Js 11650/22; LG Wuppertal 2.2.22, 25 Qs 63/21, VA 22, 88; a. A. AG Wuppertal DAR 22, 155, s. noch die Rechtsprechung bei Checkliste 2 Ziffer 2 und 12).

  • 4. Werden auch Pedelecs als Kfz angesehen?

Nein (OLG Karlsruhe 14.7.20, 2 Rv 35 Ss 175/20, VA 20, 180).

  • 5. Braucht man für das Führen eines E-Scooters eine Fahrerlaubnis?

Nach § 3 eKFV, § 10 Abs. 3 S. 2 a FeV sind Personen zum Führen eines E-Scooters berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis ist grundsätzlich nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a FeV).

Praxistipp | Etwas anderes gilt bei einem technisch getunten E-Scooter: Beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn dann mehr als 25 km/h, besteht eine Fahrerlaubnispflicht nach Klasse AM oder A1 (vgl. (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a FeV).

  • 6. Muss ein E-Scooter haftpflichtversichert sein?

Nach § 1 PflVG besteht für den Halter eines Kfz die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Daher muss ein E-Scooter, der ja als Kfz angesehen wird, mit einer gültigen Versicherungsplakette für eKF nach § 29a FZV versehen sein (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 eKFV).

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

AUSGABE: VA 1/2024, S. 15 · ID: 49779467

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte