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ParkverstoßVor dem Abschleppen muss nicht angerufen werden
| Vor dem Abschleppen eines verbotswidrig mit Verkehrsbehinderung abgestellten Fahrzeuges ist eine vorherige Kontaktaufnahme mit einem Verantwortlichen auch dann nicht erforderlich, wenn auf dem Fahrzeug eine gewerbliche Mobil- und eine Festnetznummer angebracht sind, die nicht auf den konkreten Aufenthaltsort des Verantwortlichen hindeuten. |
So hat das VG Düsseldorf entschieden (25.9.23, 14 K 2723/22, Abruf-Nr. 240283). Bei dem abgeschleppten Fahrzeug war ein verbotswidrig abgestelltes Containerchassis (Auflieger). Der Halter hatte gegenüber den Abschleppgebühren geltend gemacht, dass er sofort ohne Verzögerung hätte ermittelt werden können. Am Unterfahrschutz des Chassis sei auf jeder Seite eine deutlich sichtbare Werbung mit der Bürotelefonnummer der Halterin angebracht. Hinten am Heck des Chassis stehe zusätzlich eine Stellenanzeige mit Angabe der Handynummer des Geschäftsführers der Halterin.
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AUSGABE: VA 6/2024, S. 100 · ID: 49958181